Das BfArM weist auf folgendes hin:
„[..] Für die Verwendung der Ersatz-Beschäftigtennummern gibt es aktuell keine Befristung, diese sind aktuell also noch zulässig.
Zum September 2024 wird, entgegen den bisherigen Planungen, noch keine routinemäßige Weitergabe von Daten aus dem Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) an die Kranken- und Pflegekassen erfolgen können, da derzeit noch technische Details zwischen den Kassen und dem BfArM geklärt werden. [..]“
weitere Details: https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/BeVaP/_node.html#vt-sprg-1