In dem nachfolgenden Artikel möchten wir Ihnen die Förderung für Digitalisierung in der Pflege gemäß § 8 Abs. 8 SGB XI vorstellen.
Als Zusammenfassung der wichtigsten Eckdaten haben wir für Sie auch einen Praxisleitfaden erstellt, den Sie über den nachfolgenden Link herunterladen können.
Ursprünglich war die Förderung, welche im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) eingeführt wurde lediglich bis zum Ende des Jahres 2021 vorgesehen. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz – DVPMG) wurde die Laufzeit jedoch bis zum
31.12.2023 ausgeweitet.
Ziel ist es die Anschaffung und den zielgerichteten Einsatz digitaler oder technischer Ausrüstung zu fördern und somit Pflegekräfte in ihrem Arbeitsalltag zu entlasten und mehr Zeit für die Versorgung von Patient*innen zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck wird für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ein einmaliger Zuschuss bereitgestellt, um digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen.
Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung (z. B. WLAN-Einrichtung) sowie damit verbundene Schulungen. Es werden bis zu 40% der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel gefördert. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich.
Zu den förderfähigen Anschaffungen gehören insbesondere auch solche, die die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, die Dienst- und Tourenplanung, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Videosprechstunden), die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI sowie die Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.
Nähere Informationen u. a. zu einzelnen förderfähigen Anschaffungen können auch der Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit sowie der Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene entnommen werden, die nachfolgend verlinkt ist.
Für das Verfahren für die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband Richtlinien z. B. für das Antrags- und Verwaltungsverfahren entwickelt, die über den nachfolgenden Link eingesehen werden können.
Weiterhin finden Sie anbei vorgefertigte Antragsformulare für einzelne Einrichtung
sowie einen Sammelantrag für größere Träger.
Der Antrag ist demnach an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.